Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Exaro, Deltazijde 26D, 1261ZM, Blaricum, 1. Oktober 2002
Hinterlegt bei der Handelskammer "Gooi- en Eemland" in Hilversum
1. Allgemeines
In diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bezeichnet "Abnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die Waren oder Dienstleistungen von Exaro bezieht oder mit der Exaro einen Vertrag abschließt oder mit der Exaro über den Abschluss eines solchen verhandelt, und "Exaro" bezeichnet den Lieferanten oder potenziellen Lieferanten.
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und Lieferungen von Exaro und finden ebenfalls Anwendung auf andere als Kaufverträge.
Die Anwendbarkeit von Bedingungen oder Klauseln des Abnehmers wird von Exaro ausdrücklich zurückgewiesen. Wenn der Abnehmer von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen möchte, muss dies ausdrücklich und schriftlich Exaro mitgeteilt werden.
Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur gültig, sofern sie schriftlich von der Geschäftsführung von Exaro bestätigt wurden.
Falls Exaro selbst zugunsten des Abnehmers von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweicht, kann daraus vom Abnehmer keine allgemeine oder spezifische Gültigkeit solcher Abweichungen abgeleitet werden.
2. Angebot von Produkten oder Dienstleistungen und Vertragsabschluss
Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Offerten und Kalkulationen von Exaro sind völlig unverbindlich und unter Vorbehalt etwaiger Fehler, es sei denn, es ist ausdrücklich anders angegeben.
Exaro behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, ohne dass dies in irgendeiner Weise zu einer Schadensersatzpflicht seitens Exaro führen kann, oder per Nachnahme zu liefern.
Exaro behält sich das Recht vor, den Vertrag in Teilen auszuführen.
3. Änderungen / Stornierungen
Teilweise oder vollständige Änderungen oder Stornierungen eines Vertrags sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Exaro innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der schriftlichen Mitteilung über die Änderung oder Stornierung möglich.
Exaro erteilt nur dann eine Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Stornierung eines Vertrags, wenn der Abnehmer bereit ist, die von Exaro bereits entstandenen Kosten zu erstatten. Diese Kosten betragen mindestens 15 % des vereinbarten Preises mit einem Mindestbetrag von € 200 (zweihundert Euro).
4. Preise
Jeder Verkauf erfolgt unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Kaufpreis auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbestimmenden Faktoren basiert, wie z. B.: Einkaufspreise, Verbrauchsteuern, Frachtkosten, Einfuhrzölle oder andere Abgaben und Steuern. Sollte es zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung zu Änderungen der genannten preisbestimmenden Faktoren kommen, behält sich Exaro das Recht vor, den ursprünglichen Kaufpreis anzupassen.
Wenn die Erhöhung des ursprünglichen Kaufpreises infolge der in Absatz 1 genannten Bedingungen mehr als fünf Prozent beträgt, hat der Abnehmer das Recht, den Vertrag aufzulösen. Die Auflösung des Vertrags muss schriftlich innerhalb von fünf Werktagen nach der Mitteilung der Preiserhöhung durch Exaro erfolgen.
Alle von Exaro angegebenen Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, es sei denn, es ist ausdrücklich anders angegeben.
5. Lieferung und Risiko
Die Lieferung der Produkte erfolgt ab Lager und auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Bei Lieferung bestimmt Exaro das Transportmittel, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Die Lieferung erfolgt nur an Orte, die mit dem Transportmittel vernünftigerweise erreichbar sind. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte dort in Empfang zu nehmen und sofort zu entladen. Kommt der Abnehmer dem nicht nach, gehen die eventuell entstehenden Kosten zu seinen Lasten.
Wenn die Lieferung in mehreren Teilen erfolgt, gilt jede einzelne Lieferung als separates Geschäft mit allen rechtlichen Konsequenzen.
Falls Lieferungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgen können aufgrund von Ursachen, die außerhalb des Einflussbereichs von Exaro liegen, behält sich Exaro das Recht vor, den Vertrag mit dem Abnehmer aufzulösen, ohne dass daraus eine Schadensersatzpflicht seitens Exaro entsteht.
Exaro liefert frei Haus innerhalb der Niederlande bei: einer Mindestabnahme von 240 Flaschen auf einmal oder ab einem Rechnungswert von mindestens € 700 exklusive Mehrwertsteuer. Für kleinere Lieferungen wird ein Zuschlag von € 25 exklusive Mehrwertsteuer berechnet.
Rücksendungen werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Exaro nicht akzeptiert.
6. Lieferzeiten
Die angegebenen Lieferzeiten gelten niemals als verbindliche Fristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Exaro ist verpflichtet, die angegebenen Lieferzeiten möglichst einzuhalten, haftet jedoch nicht für deren Überschreitung. Die Überschreitung der Lieferzeit verpflichtet Exaro zu keiner Entschädigung und gibt dem Abnehmer kein Recht, den Vertrag zu annullieren.
7. Annahme und Reklamation
Die Reklamation über die Anzahl der gelieferten Waren obliegt dem Abnehmer. Wenn diesbezüglich nicht unmittelbar bei Empfang reklamiert wird, gelten die auf Frachtbriefen, Lieferscheinen oder ähnlichen Dokumenten angegebenen Mengen als korrekt anerkannt. Beanstandungen über festgestellte Fehlmengen oder Beschädigungen müssen vom Abnehmer auf dem Empfangsnachweis für den ausliefernden Fahrer vermerkt werden.
Offensichtliche Mängel oder Abweichungen von den Spezifikationen müssen spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware vom Abnehmer schriftlich bei Exaro gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als vom Abnehmer akzeptiert.
Nicht offensichtliche Mängel oder Abweichungen von den Spezifikationen müssen sofort nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung, vom Abnehmer schriftlich bei Exaro gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als vom Abnehmer akzeptiert.
8. Nicht zurechenbare Leistungsstörung
Kann Exaro seine Verpflichtungen aufgrund einer nicht zurechenbaren Leistungsstörung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, bis eine ordnungsgemäße Erfüllung wieder zumutbar ist.
Exaro ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit dem Abnehmer ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass daraus eine Schadensersatzpflicht seitens Exaro entsteht.
Unter einer nicht zurechenbaren Leistungsstörung versteht man jede Situation, in der die Vertragserfüllung vernünftigerweise vom Auftragnehmer nicht mehr erwartet werden kann, darunter insbesondere: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Transportprobleme, Nichterfüllung durch Lieferanten, Feuer, behördliche Maßnahmen, Import- und Exportverbote sowie Betriebsstörungen.
9. Eigentumsvorbehalt
Exaro behält sich das Eigentumsrecht an den an den Abnehmer gelieferten Waren vor, bis ihre Forderungen gegenüber dem Abnehmer bezüglich dieser Waren vollständig beglichen sind.
Solange das Eigentum an den Waren nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, darf dieser die Waren weder verarbeiten, verpfänden, übertragen noch Dritten ein Recht daran einräumen, außer wie im nächsten Absatz beschrieben.
Dem Abnehmer ist es gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit zu verarbeiten, an Dritte zu verkaufen und zu liefern. In allen anderen Fällen ist der Abnehmer verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sorgfältig und als erkennbares Eigentum von Exaro aufzubewahren. Bei Verstoß gegen die obigen Bestimmungen wird der Kaufpreis, ungeachtet anderslautender Vereinbarungen, sofort vollständig fällig.
Exaro ist vom Abnehmer unwiderruflich bevollmächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ohne gerichtliches Verfahren, Mahnung oder Inverzugsetzung zurückzunehmen (bzw. zurücknehmen zu lassen). Der Abnehmer hat hierbei mitzuwirken, andernfalls wird eine Strafe von € 450 pro Tag fällig. Durch die Rücknahme der Waren durch Exaro wird der Vertrag nicht aufgelöst, es sei denn, Exaro entscheidet dies ausdrücklich.
Ist der Abnehmer mit der Zahlung im Verzug und macht Exaro von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch, so gehen die Kosten der Rückholung zu Lasten des Abnehmers.
10. Zahlung
Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist oder einer vereinbarten anderen Frist, gerät der Abnehmer automatisch in Verzug, und Exaro ist berechtigt, dem Abnehmer gesetzliche Zinsen ab Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung zu berechnen, unbeschadet weiterer Rechte von Exaro.
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit gerichtlicher oder außergerichtlicher Einziehung entstehen, gehen zu Lasten des Abnehmers.
Bei Zahlungsverzug behält sich Exaro das Recht vor, die weitere Ausführung aller laufenden Verträge bis zur Zahlung auszusetzen.
Erhält Exaro vor oder während der Vertragsausführung eindeutige Hinweise auf unzureichende oder gesunkene Kreditwürdigkeit des Abnehmers, so behält sich Exaro das Recht vor, die Lieferung einzustellen oder nicht fortzusetzen. In letzterem Fall kann Exaro den Kaufpreis der bereits gelieferten Waren sofort einfordern.
11. Zurechenbare Leistungsstörung durch den Abnehmer
Erfüllt der Abnehmer seine Verpflichtungen nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Inverzugsetzung durch Exaro, ist Exaro berechtigt, den Kaufvertrag sofort und ohne gerichtliches Verfahren aufzulösen, unbeschadet eines möglichen Schadenersatzanspruchs.
12. Anwendbares Recht
Auf den Kaufvertrag und dessen Durchführung findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Das Wiener Kaufrecht von 1980 ist ausdrücklich ausgeschlossen.
13. Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten gleich welcher Art, die sich aus Angeboten, Verträgen und Lieferungen von Exaro ergeben, werden dem zuständigen Amtsgericht oder Landgericht am tatsächlichen Sitz von Exaro vorgelegt. Für Abnehmer außerhalb des Königreichs der Niederlande ist ausschließlich das niederländische Gericht zuständig.
14. Schlussbestimmung
Ab dem Datum der Hinterlegung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bei der Handelskammer "Gooi- en Eemland" in Hilversum verlieren alle zuvor von Exaro verwendeten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ihre Gültigkeit.